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Oft genug sind Erben dem letzten Willen des Verstorbenen verpflichtet. Die Familientradition soll fortgeführt, das Vermögen verantwortlich verwaltet werden. Miterben vertragen sich nicht immer. Wie ist der Nachlass zu verteilen? Wer darf bestimmen? Ein Todesfall ist mit Trauer verbunden, er verlangt aber umsichtiges Handeln und kluge Entscheidungen.
Werden mehrere Personen quotenmäßig zu Miterben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft verwaltet sich selbst. Jeder hat einen Anspruch auf Auseinandersetzung, d. h. auf Berichtigung der Schulden, Verwertung des Aktivnachlasses und Verteilung des Überschusses. Erbengemeinschaften sind oft Streitgemeinschaften. Bei der Auseinadersetzung werden häufig "alte Rechnungen" ausgeglichen.
Der Erbe haftet grundsätzlich für die Schulden des Erblassers. Er hat jedoch die Möglichkeit, durch verschiedene Rechtsinstitute die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Im Einzelnen ist dies kompliziert.
Besonders nahe Verwandte und Ehegatten, die enterbt wurden, haben ein Pflichtteilsrecht. Dieses richtet sich in der Regel gegen den Erben. Der Pflichtteilberechtigte hat einen reinen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Erbe ist dem Pflichteilsberechtigten gegenüber zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet und gegebenenfalls auch zur Wertermittlung über bestimmte Nachlassgegenstände (Grundstücke, Unternehmen etc.).
Durch das Testament bestimmt der (zukünftige) Erblasser über das Schicksal seines zum Todeszeitpunkt vorhandenen Vermögens. Er bestimmt, wer das Vermögen erhalten soll und in beschränktem Umfang, was mit dem Vermögen zu geschehen hat. Es gibt verschiedene Formen des Testaments, eigenhändiges Testament, notarielles Testament, Nottestament, gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten. Darüber hinaus kann der Erblasser mit einer Person einen Erbvertrag, der notariell beurkundet werden muss, abschließen. Dieser ist verbindlich; er kann nicht - wie ein Testament - einseitig widerrufen werden.
Will der Erblasser erreichen, dass mit seinem Nachlass in bestimmter Richtung umgegangen wird, hat er die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Dieser verwaltet dann den Nachlass ordnungsgemäß entsprechend dem Willen des Erblassers für die Erben. Der Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes. Der Erblasser sollte ihm in seiner letztwilligen Verfügung genaue Anweisungen erteilen, wie er vorzugehen hat (Richtlinien für Verwaltung und Auseinandersetzung).
Durch Vermächtnis kann jemand begünstigt werden, ohne Erbe zu sein. Es gibt Geldvermächtnisse und Sachvermächtnisse. Der Vermächtnisnehmer hat gegen den Erben einen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes.