Familienrecht

Das Familienrecht regelt die Folgen einer Trennung und einer Ehescheidung, Eheverträge vor und während der Ehezeit, Ansprüche nichtehelicher Kinder und deren Eltern sowie Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern.

Rechtsanwältin Dr. Annette Poser - Fachanwältin für Familienrecht - steht Ihnen in Offenburg als Anwältin im Familienrecht zur Verfügung.

 

 

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Anwalt / Anwältin Familienrecht Offenburg

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Anwalt bei Scheidung, Rechtsanwalt

Die Scheidung muss beim Gericht durch einen Ehegatten - vertreten durch einen Rechtsanwalt - beantragt werden. Der Rechtsanwalt kann nur einen der Eheleute vertreten. Eine Vertretung beider Ehegatten ist wegen des dann entstehenden Interessenkonfliktes nicht möglich. Wenn die Eheleute sich über die Scheidungsfolgen einig sind, reicht es allerdings aus, wenn einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt. Der andere kann dann bei den Besprechungen anwesend sein, ist aber im Scheidungsverfahren anwaltlich nicht vertreten. Oft vereinbaren Ehegatten, die sich bezüglich der Scheidungsfolgen einig sind, dass nur einer von ihnen - bei Kostenteilung - einen Rechtsanwalt beauftragt.

Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann vor und während der Ehezeit abgeschlossen werden. In einem solchen Vertrag können Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, zum Güterstand und zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Er muss notariell beurkundet werden.

Elterliche Sorge, Sorgerecht

Die Eheleute üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Die elterliche Sorge verbleibt auch nach der Ehescheidung grundsätzlich bei beiden Eltern. Nur in seltenen Ausnahmefällen erhält ein Elternteil das alleinige Sorgerecht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann alleine Entscheidungen des täglichen Lebens für das Kind treffen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Getrenntleben

Die Scheidung setzt als erstes voraus, dass die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben. Das Getrenntleben kann in der - noch gemeinsamen - Ehewohnung stattfinden. Ehegatten leben innerhalb der Ehewohnung getrennt, wenn sie nicht mehr zusammen wirtschaften, schlafen und essen.

Getrenntlebensunterhalt

Leben Ehegatten getrennt, hat der Partner mit dem niedrigeren Einkommen meist einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an der Differenz der Nettoeinkommen beider, wobei noch verschiedene Kosten (wie z. B. Unterhalt für minderjährige Kinder) abgezogen werden. Als Daumenregel beträgt die Unterhaltszahlung 3/7 der Differenz.

Der Unterhalt muss geltend gemacht werden, ansonsten kann für die Vergangenheit kein Unterhalt eingefordert werden.

Hausrat und Ehewohnung

Können sich die Ehegatten bei der Trennung oder der Scheidung nicht einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen und wer die Wohnungseinrichtung oder den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt dies auf Antrag das Gericht. Die einvernehmliche Regelung ist aber vorzuziehen.

Das Gesetz vermutet, dass Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, als gemeinsames Eigentum gilt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Hausrat angeschafft, bezahlt oder geschenkt erhielt. Alleineigentum eines Ehegatten muss von denjenigen bewiesen werden, der behauptet, Alleineigentümer zu sein.

Grundsätzlich wird der Hausrat wie folgt aufgeteilt: Die kinderbezogenen Gegenstände aus dem gemeinsamen Hausrat werden demjenigen Ehegatten zugeordnet, bei dem das Kind lebt. Der Rest des gemeinsamen Hausrates wird je zur Hälfte zwischen den Ehegatten verteilt, wobei es eine Rolle spielt, wer welchen Gegenstand am besten gebrauchen kann.

Kindesunterhalt

Die Eltern schulden ihren Kindern bis zur Beendigung einer angemessenen Ausbildung Unterhalt. Derjenige, der das minderjährige Kind tatsächlich betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch diese Betreuung. Der andere Elternteil zahlt für das Kind monatlich im Voraus Unterhalt. Die Höhe dieses Unterhalts richtet sich gemäß der sogenannten Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des Unterhaltsschuldners und dem Alter des Kindes.

Bei volljährigen Kindern teilen sich die Eltern den Barunterhalt nach ihren Einkommensverhältnissen.

Der Unterhalt muss geltend gemacht werden, ansonsten kann für die Vergangenheit kein Unterhalt eingefordert werden.

Kosten

Die Gerichtskosten werden grundsätzlich von den Eheleuten jeweils hälftig getragen. Jeder Ehegatte bezahlt seinen Rechtsanwalt.

Die Höhe der Rechtsanwaltkosten ist davon abhängig, welche Gegenstände zu bearbeiten sind. Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Gebühren. Personen, die die Kosten nicht tragen können, haben die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Nachehelicher Unterhalt, Geschiedenenunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt unterscheidet sich vom Getrenntlebensunterhalt. Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Ehescheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen. Nur wenn der hierzu - z. B. wegen Betreuung gemeinsamer Kinder - nicht in der Lage ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Der nacheheliche Unterhalt kann befristet werden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen.

Der Unterhalt muss geltend gemacht werden, ansonsten kann für die Vergangenheit kein Unterhalt eingefordert werden.

Scheidung, Ehescheidung

Die Scheidung setzt als erstes voraus, dass die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben. Nach Ablauf dieses Trennungsjahres kann ein Ehegatte - vertreten durch einen Rechtsanwalt - einen Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben und die Scheidung aussprechen, wenn derjenige Ehegatte, der den Antrag gestellt hat, die Ehescheidung nachhaltig wünscht.

Wenn in der Person des anderen Ehegatten schwerwiegende Gründe vorliegen, die die Fortsetzung der Eheh unzumutbar erscheinen lassen, kann ein Ehegatte schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen. Solche Gründe sind beispielsweise schwerwiegende Treuepflichtverletzungen (wie z. B. dauerhafte oder wiederholte außereheliche Beziehungen) oder körperliche Angriffe. 

Umgang mit dem Kind, Umgangsrecht

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat i.d.R. ein Umgangsrecht mit dem Kind. Damit das Umgangsrecht reibungslos und großzügig ausgeübt werden kann, sollten die Eltern zusammenwirken. Wenn sich die Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen können, kann das Familiengericht angerufen werden. Das Familiengericht wird die Eltern dann zur Beratungsstelle des Caritasverbandes schicken. Wenn auch dort keine Einigung erzielt werden kann, muss das Gericht über das Umgangsrecht entscheiden.

Vermögensauseinandersetzung

Wenn Ehegatten gemeinsames Vermögen erworben haben (z. B. gemeinsames Hausgrundstück, gemeinsames Sparkonto), möchten die Ehegatten dieses Vermögen bei Scheidung i.d.R. auseinandersetzen. Das gemeinsame Vermögen muss nicht auseinandergesetzt werden, da die Miteigentumsgemeinschaft von der Ehe unabhängig ist. Dennoch dürfte es in den meisten Fällen sinnvoll sein, das gemeinsame Vermögen auseinaderzusetzen. Die Auseinandersetzung erfolgt entweder durch einverständliche Vereinbarung oder Zwang. Das letzte Mittel ist die Teilungsversteigerung.

Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen ist. Versorgungsausgleich bedeutet, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht jeweils hälftig geteilt wird. Versorgungsanwartschaften sind Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge, Beamtenpensionen, Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst, berufsständische Versorgungen, Anrechte auf private Renten etc.

Zugewinnausgleich

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet bei Beendigung der Ehe ein sogenannter Zugewinnausgleich statt. Dies bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erworben hat als der andere, diesem einen Ausgleich zahlen muss.

Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) und dem Anfangsvermögen (Vermögen am Hochzeitstag). Dem Anfangsvermögen werden Erbschaften und Schenkungen hinzugerechnet. Wenn der Zugewinn des Ehemannes z. B. € 100.000,00 beträgt und der Zugewinn der Ehefrau € 20.000,00, beläuft sich der Zugewinnausgleich der Ehefrau auf € 40.000,00. Der Ausgleich ist fällig nach Rechtskraft der Ehescheidung.