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RECHT WISSENSWERT

09.12.2010

VERKEHRSRECHT: Winterreifenpflicht seit 04.12.2010

Autofahrer sind seit dem 04.12.2010 gesetzlich dazu verpflichtet, bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen zu fahren. Als Winterreifen gelten alle Reifen, die mit "M+S" (Matsch und...weiter

Kategorie: Anwalt, Verkehrsrecht

VERKEHRSRECHT

Das „Verkehrsrecht“ (Straßenverkehrsrecht) regelt hauptsächlich vier ver- schiedene Lebensbereiche:

1. Im Verkehrszivilrecht (Straßenverkehrszivilrecht) geht es um die Durch- setzung zivilrechtlicher Haftpflichtansprüche und damit um die Unfallscha- denregulierung (Schadenabwicklung) gegenüber dem Unfallgegner, bzw. dessen dahinterstehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

2. Im Verkehrsstrafrecht (Straßenverkehrsstrafrecht) oder Verkehrsordnungs- widrigkeitenrecht geht es um die Verteidigung gegenüber einem bestimmten Deliktsvorwurf, z. B. Trunkenheitsfahrt (Promillefahrt, „Alkohol am Steuer“), Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht (Fahrerflucht), fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Rotlichtverstoß und Geschwindigkeitsüberschreitung.

3. Im Fahrerlaubnisrecht (Führerscheinrecht) geht es um die Erteilung oder Entzug der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle, bzw. Fahrerlaubnis- behörde. Dabei ist die sogenannte Fahreignung das entscheidende Kriteri- um.

4. Schließlich kann es auch um eine Auseinandersetzung mit der eigenen Kraftfahrtversicherung gehen, sei es in Gestalt der Kraftfahrthaftpflichtver- sicherung oder der Teilkaskoversicherung, bzw. Vollkaskoversicherung.

Als Anwalt im Verkehrsrecht (auch: Schadensersatz, Schadensregulierung oder Unfallregulierung) steht Ihnen  Rechtsanwalt Bernd Müller  in Offenburg zur Verfügung.

Zur Übersicht seien ein paar wesentliche Zusammenhänge kurz aufgezeigt:

Verwarnung, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld und Bußgeldbescheid

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Bußgeldbehörde (Verwaltungsbe- hörde) bloß eine Verwarnung aussprechen und ein Verwarnungsgeld erheben (z. B. bei einem Parkverstoß den wohlbekannten „Strafzettel“ oder "Knöllchen"). Kommt diese „niedrigste“ Bestrafungsstufe nicht in Betracht oder wird der Strafzettel nicht bezahlt, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Will sich der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr setzen, muss er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

Verkehrszentralregister, Eintragung, Tilgung und Punktesystem

Das berühmte Verkehrszentralregister wird in Flensburg geführt („Flensburger Sün- denregister“). Eingetragen werden alle wesentlichen Entscheidungen im Bereich des Straßenverkehrs (in der Regel ab einem verhängten Bußgeld in Höhe von € 40,00). Nach einer bestimmten Zeit werden diese Eintragungen von Amts wegen, also auto- matisch, gelöscht und damit getilgt. Ab wann eine Eintragung getilgt ist, ergibt sich aus den Tilgungsfristen, geregelt im Straßenverkehrsgesetz (StVG).

MPU, Fahrerlaubnis und Eignung

Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde von Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung auf- kommen lassen (z. B. bei einer Promillefahrt, Trunkenheitsfahrt oder „Alkohol am Steuer“), kann sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die sogenannte MPU anordnen, um zu prüfen, ob der Betroffene zum Fahren (noch) geeignet oder ungeeignet ist. Die MPU ist keine leichte Hürde. Gewissenhafte Vorbereitung ist nötig, um sie zu überwinden. Der Sprachgebrauch „Idiotentest“ ist daher irreführend. Der Fahrerlaubnisbehörde kommen die Tatsachen oftmals aus einem vorangegang- enen Strafverfahren "zu Ohren"; die Behörde "übernimmt" die Tatsachenermittlungen aus dem Strafverfahren; im Strafverfahren werden also schon die „Weichen gestellt“.

Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung

Kann der Geschädigte aufgrund des Verkehrsunfalls seinen Pkw nicht mehr nutzen, kann er für die Zeit des „Nutzungsausfalls“ entweder ein Ersatzfahrzeug bei einem Autovermieter anmieten und die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, oder auf dieses Ersatzfahrzeug verzichten und stattdessen die sog. Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.

Schmerzensgeld

Der Anspruch auf ein Schmerzensgeld entsteht, wenn eine Körperverletzung zu spür- baren Beeinträchtigungen und Schmerzen führt. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach Art und Schwere der Verletzung, Behandlungsdauer und Aus- maß der Lebensbeeinträchtigung. Ein Dauerschaden (Dauerfolge) wirkt sich ent- scheidend auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus. Es gibt keine gesetzlich fixier- ten Schmerzensgeldbeträge. Vor allem die Schmerzensgeldtabelle des ADAC bietet eine erste Orientierung für die ungefähre Höhe des Schmerzensgeldes.

Fahrzeugschaden, Pkw-Schaden und Reparaturkosten

Bei einer Unfallregulierung stellt der Fahrzeugschaden regelmäßig den größten Sachschaden dar, der die übrigen Sachschäden in ihrer Höhe beeinflusst (z.B. Gutachtenkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung). Von einem wirtschaftlichen Totalschaden eines Pkw spricht man, wenn eine gleichwertige Er- satzbeschaffung (also der Wiederbeschaffungswert) günstiger ist als die Reparatur des Pkw. Dann ist zu prüfen, ob als Schadenshöhe nur der Wiederbeschaffungswert oder sogar die höheren Reparaturkosten geltend gemacht werden dürfen (maßge- bend ist hier die sogenannte 130 %-Rechtsprechung).

Rechtsanwaltskosten, Vergütung des Anwalts und Erstattung 

Beauftragt der Geschädigte einen Anwalt mit der Schadensabwicklung (bzw. der Schadensregulierung), sind die Anwaltskosten genau wie auch die anderen Scha- denspositionen von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen. Die gegnerische Versicherung ist deshalb bestrebt, den Unfall ohne Anwalt und direkt mit dem Ge- schädigten sofort abzuwickeln. Ohne Anwalt ist jedoch die Gefahr groß, dass der Schuldner (und das ist eben die gegnerische Versicherung) den von ihm zu erset- zenden Schaden „kleinrechnet“. Um ihre eigentliche „Sparabsicht“ zu kaschieren, sprechen manche Versicherungen sogar von einer „besonderen Serviceleistung“,
zu der sie sich gegenüber dem Geschädigten "gerne bereit erklären". Das ist ein Etikettenschwindel.