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Donnerstag, 10. Februar 2011
Kategorie: Anwalt, Mietrecht

MIETRECHT: Die Kaution im Wohnungsmietverhältnis

Die Pflicht zur Zahlung einer Kaution in einem Wohnungsmietverhältnis besteht überhaupt nur dann, wenn der Mietvertrag dazu eine entsprechende Vorschrift enthält. Dabei darf die Höhe der Kaution nicht höher sein als der dreifache Betrag der monatlichen Miete; eine monatliche Betriebskostenpauschale oder monatliche Vorauszahlungen auf Betriebskosten werden dabei nicht berücksichtigt; die Kaution darf also nicht höher sein als das Dreifache der monatlichen Grundmiete.

Der Mieter muss seine Kaution dem Vermieter aber nur überweisen, wenn der Vermieter ein insolvenzfestes Konto benannt hat. Das bedeutet, dass der Vermieter die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen muss. Nur so ist die Kaution des Mieters gesichert vor einem etwaigen Zugriff von Gläubigern des Vermieters. Der Vermieter darf nicht verlangen, dass der Mieter die Kaution zunächst bar bezahlt oder auf ein normales Geschäftskonto des Vermieters einbezahlt; denn dann wäre die spätere Kautionsrückzahlung an den Mieter bei einer etwaigen Insolvenz des Vermieters gefährdet. 

Der Vermieter hat die Kaution anzulegen, so dass der Anlagebetrag Zinsen abwirft. Bei Rückzahlung der Kaution hat der Mieter dann auch Anspruch auf diese Zinsen.