77654 Offenburg
Kategorie: Anwalt
INTERNETRECHT: Grundsätzliche Regeln auf der Verkaufsplattform "Ebay"
Auf der Verkaufsplattform "Ebay" im Internet finden Käufer und Verkäufer zueinander. Es kommt zum Abschluss normaler Kaufverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Allerdings hat Ebay ein Bewertungssystem eingerichtet, wonach sich die Vertragsparteien nach Abwicklung des Kaufvertrags gegenseitig bewerten können. Diese Bewertungen sind für andere Kunden einsehbar, so dass sich diese ein "Bild" ihres zukünftigen Verkäufers oder Käufers machen können. Solange die Bewertungen keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen (und damit Verletzungen des Persönlichkeitsrechts) enthalten, muss man die Bewertung hinnehmen, auch wenn sie für einen selbst negativ ist.
Wenn ein Verkäufer seine Auktion vorzeitig beendet, obwohl schon ein Gebot ergangen ist, kommt ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Der Verkäufer kann sein Angebot ohne Risiko nur dann "abbrechen", wenn er einem bestimmten Irrtum unterlegen ist; welche Irrtürmer es ermöglichen, von einem Verkaufsangebot wieder Abstand zu nehmen, ist im BGB geregelt (sogenannte "Irrtumsanfechtung"). Der Verkäufer ist an den Kaufvertrag gebunden, wenn eine Irrtumsanfechtung nicht möglich ist. Kann oder will er dann nicht liefern (z. B. weil für eine wertvolle Kaufsache lediglich 1,- EUR geboten wurde), macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Käufer, der ein "Schnäppchen" für 1,- EUR erstanden hat, kann vom Verkäufer Schadensersatz verlangen. Der Schaden besteht in der Preisdifferenz, die der Käufer für den Kauf einer gleichwertigen Sache bei einem anderen Verkäufer aufwenden muss.
Macht der Käufer gegenüber einem gewerblichen Händler von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, muss der gewerbliche Händler den Kaufpreis und auch die Versandkosten rückerstatten.

