77654 Offenburg
Kategorie: Anwalt, Arbeitsrecht
ARBEITSRECHT: Kurze Klagefrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer, hat dieser in der Regel ab Zugang der Kündigung, nur drei Wochen lang Zeit, Klage gegen die Kündigung zu erheben. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, hat er in der Regel keine Möglichkeit mehr, die Kündigung "an- zugreifen". Die Kündigung führt dann unweigerlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diese Klagefrist von drei Wochen gilt für alle Kündigungen, also für fristgerechte und fristlose Kündigungen und sie gilt auch für solche Betriebe, in denen kein Kündigungsschutz besteht. Dies sind sogenannte Kleinbetriebe mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern.
Der gekündigte Arbeitnehmer sollte sich also sofort nach Erhalt der Kündigung um Rechtsrat bei seinem Anwalt bemühen.
Die Frist ist nicht verlängerbar. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können nach Aus-
spruch einer Kündigung also nicht vereinbaren, dass die Dreiwochenfrist aufgeho-
ben oder um eine bestimmte Zeit verlängert wird.
Versäumung der Klagefrist
Hat der Arbeitnehmer die Frist versäumt - z. B. weil ihm die Kündigung während seines Urlaubs zugestellt wurde und er das Kündigungsschreiben erst nach Urlaubsrückkehr gelesen hat - so kann Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt werden. Dieser Antrag ist an bestimmte Voraus-
setzungen gebunden. Es sollte unbedingt der Rechtsrat eines Anwalts eingeholt werden.

