77654 Offenburg
Kategorie: Anwalt, Arbeitsrecht
ARBEITSRECHT: Anspruch auf Urlaubsabgeltung erlischt nach 15 Monaten
Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. Ist der Urlaub jedoch bereits verfallen, kommt eine Urlaubsabgeltung nicht mehr in Betracht. Nach § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr und im Falle der Übertragung in das Folgejahr in der ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Danach verfallen der Urlaubsanspruch und somit auch die Urlaubsabgeltung.Der Europäische Gerichtshof hat in dem „Schultz-Hoff-Urteil“ vom 20.01.2009, C-350/06, entschieden, dass dieser Anspruchsuntergang dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer, die den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen können und dadurch ihren Urlaubsanspruch verlieren, gegenüber nicht erkrankten Arbeitnehmer benachteilige. Die verstoße gegen EU-Recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist diesem Urteil gefolgt (BAG 24. März 2009, 9 AZR 983/07) und es hat bestätigt, dass der Urlaubsanspruch - gemeint ist der gesetzliche Mindestanspruch - entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht im Folgejahr untergeht. Folgerichtig kann der dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Abgeltung von Urlaub aus früheren Zeiträumen verlangen. Für den Arbeitgeber kann dies bei mehrjährig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern zu einer ganz erheblichen, unter Umständen sogar existenzbedrohenden Belastung führen. Dieses Risiko hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11, erheblich eingeschränkt. Als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs habe das Bundesarbeitsgericht im Wege der unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung entschieden, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Nach der Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 (C-214/10) sei eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unionsrechtlichen Rechtsfortbildung durch die nationale Rechtsprechung sei nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet. Urlaubsansprüche gehen nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.

