77654 Offenburg

RECHT WISSENSWERT
MIETRECHT: Ungewöhnliche Farben bei Wohnungsrückgabe nicht zulässig
Unabhängig von der Geltung der Klauseln zu Schönheitsreparaturen ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Es dürfen...weiter
MIETRECHT: Minderung der Miete und der Betriebskosten
Eine Minderung des Mietzinses bemisst sich an die gesamte Miete, das heißt Kaltmiete zzgl. Nebenkosten oder Betriebskosten. Schwierigkeiten tauchen auf bei der jährlich vom Vermieter vorzunehmenden Nebenkostenabrechnung, wenn...weiter
MIETRECHT: Die Kaution im Wohnungsmietverhältnis
Die Pflicht zur Zahlung einer Kaution in einem Wohnungsmietverhältnis besteht überhaupt nur dann, wenn der Mietvertrag dazu eine entsprechende Vorschrift enthält. Dabei darf die Höhe der Kaution nicht höher sein als der dreifache...weiter
MIETRECHT: Bei Flächenunterschreitung Mietminderung nicht immer möglich
Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10% ab, so kann diese Flächenunterschreitung einen Mietmangel bedeuten, der eine Mietminderung rechtfertigt. Dies gilt jedoch nicht bei...weiter
MIETRECHT
Das Mietrecht gehört zu unserem Tätigkeitsfeld "Immobilienrecht". Das Immobilienrecht umfasst im weiten Sinne u. a. die Wohnraummiete, Gewerberaummiete, Pacht, Landpacht und das Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) sowie sonstiges Grundstücksrecht (Kaufvertrag, Übertragung im Rahmen der Erbfolge, Wegerecht und Nießbrauch). Um einen Überblick über das typische mietrechtliche Arbeitsfeld zu gewinnen, seien an dieser Stelle einige zentrale Punkte des Mietrechts herausgegriffen:
Mietvertrag (insbesondere der Wohnungsmietvertrag), Mietkaution, Übergabeprotokoll, Miete (oder Mietzins), Warmmiete, Kaltmiete, Mietflächenberechnung, Mietmangel, Wohnungsmangel, Mietminderung, Mieterhöhung, Mietspiegel, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Betriebskosten, Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung, Kündigung, Kündigungsfrist, fristlose Kündigung, Zahlungsverzug, Eigenbedarf, Räumungsklage und Räumungsfrist.
Als Anwalt für das Mietrecht, bzw. für das Immobilienrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Dirk Bischoff und Rechtsanwalt Bernd Müller in Offenburg zur Verfügung.
Zur Übersicht seien ein paar wesentliche Zusammenhänge kurz aufgezeigt:
Abmahnung
Störungen durch den Mieter, wie ruhestörender Lärm, Verstöße gegen die Hausordnung, Belästigungen oder Beleidigungen gegenüber dem Vermieter oder Mitmietern, können erst nach erfolgloser Abmahnung eine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen. Eine wirksame Abmahnung muss aber bestimmte Anforderungen erfüllen.
Aufhebungsvertrag
Vermieter und Mieter können den Mietvertrag durch einen Mietaufhebungsvertrag jederzeit beenden. Dies ist sinnvoll, wenn auf Kündigungsfristen verzichtet oder der Vertrag vorzeitig aufgehoben werden soll. Es ist ratsam, in dem Aufhebungsvertrag auch Vereinbarungen über Nebenkosten, Kaution und Renovierung zu treffen, um Streit bei Ende des Mietverhältnisses zu vermeiden.
Betriebskosten, Nebenkosten
Betriebskosten sind vom Mieter nur dann zu tragen, wenn sie in dem Mietvertrag ausdrücklich auf den Mieter umgelegt worden sind. Die Bezugnahme auf die geltende Betriebskostenverordnung reicht aus. Darin sind die einzelnen Betriebskostenarten aufgeführt. Allein die Klausel, der Mieter trage die Betriebskosten/Nebenkosten, genügt nicht, da zu unbestimmt.
Betriebskostenabrechnung, Nebenkostenabrechnung
Die Betriebskosten sind vom Vermieter rechtzeitig, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, abzurechnen. Die Betriebskostenabrechnung muss bestimmte Anforderungen erfüllen: Abrechnungszeitraum, Betriebskosten gesamt, Umlageschlüssel (Person oder Quadratmeter), Anteil des Mieters, Abzug der Vorauszahlungen.
Eigenbedarfskündigung
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist zulässig, wenn sich der Vermieter auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe berufen – und diese notfalls vor Gericht auch beweisen – kann. Vorgeschobener Eigenbedarf berechtigt den Mieter zum Schadensersatz (Erstattung von Umzugskosten oder der Differenzmiete).
Instandhaltung
Instandsetzung und Instandhaltung ist Sache des Vermieters. Durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass Reparaturkosten an Gegenständen, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, vom Mieter zu tragen sind. In der Regel darf die Reparatur nicht teurer als € 75,00 sein und die jährlichen Kosten für alle Kleinreparaturen dürfen ca. € 200,00 bzw. 8 % der Jahresmiete nicht übersteigen.
Kündigung
Der Mieter kann das Mietverhältnis jederzeit kündigen, der Vermieter kann nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Anerkannte Kündigungsgründe sind z.B. Eigenbedarf, Pflichtverletzungen des Mieters (unpünktliche Zahlungen oder Belästigungen) oder Nachteile bei der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden, die Kündigungsgründe des Vermieters müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Kündigungsfristen
Es gibt bestimmte gesetzliche Kündigungsfristen. Die Frist für den Mieter beträgt drei Monate zum Monatsende, beim Vermieter verlängert sich diese Frist je nach Dauer des Mietverhältnisses. Beim Mietverhältnis mit einer Dauer von über acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter neun Monate.
Kündigung aus wichtigem Grund, fristlose Kündigung
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt bei besonders schweren Vertragsverstößen vor. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen in Rückstand ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In dem Kündigungsschreiben sollte unbedingt der Vertragsverlängerung durch fortgesetzten Gebrauch widersprochen werden. Häufig sind ohne Anwalt ausgesprochene Kündigungen wegen Formfehlern wirkungslos.
Miete, Miethöhe, Mieterhöhung
Das Gesetz bestimmt für eine Mieterhöhung bestimmte formale Anforderungen. Eine Mieterhöhung wegen „gestiegener Lebenshaltungskosten“ ist nicht möglich. Der Vermieter muss einen Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten vorlegen. Es gilt eine Kappungsgrenze von 20 %.
Mietmängel
können zu einer Mietminderung führen. Häufige Fälle: Feuchtigkeit (Schimmelschaden), defekte Heizung, Baulärm, undichte und sanierungsbedürftige Fenster oder zu niedrige Heiz- oder Wassertemperaturen. Wichtig: Der Mieter ist verpflichtet, jeden Mangel dem Vermieter sofort anzuzeigen (Mängelanzeige). Mängel, die der Mieter selbst verschuldet hat, berechtigen nicht zur Mietminderung.
Mietkaution
Die Mietkaution darf höchstens drei Monatsmieten betragen, eine Vorauszahlung ist unzulässig. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen, z.B. in Form eines Kautionssparbuchs. Die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen, wenn nach angemessener Prüfzeit feststeht, dass keine zu sichernden Ansprüche mehr bestehen. Die Regel, dass der Vermieter immer sechs Monate Zeit zum Prüfen hat, gibt es nicht. Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.
Renovierung, Schönheitsreparaturen
Der Mieter ist nur dann zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Zahlreiche Vertragsklauseln über Schönheitsreparaturen sind unwirksam. Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre hat zahlreiche Vertragsklauseln über Fristen, Endrenovierung, Kostenbeteiligungsklauseln für unwirksam erklärt. Die Rechtsprechung betrifft häufig auch Gewerberaummietverträge. So ist z.B. die Klausel, dass der Mieter zur Endrenovierung verpflichtet sein soll, grundsätzlich unwirksam.
Vermieterwechsel, Eigentumsübertragung, Hausverkauf
Der Vermieter darf eine vermietete Immobilie jederzeit verkaufen. Er darf das Mietverhältnis aber nicht mit der Begründung kündigen, dass eine leerstehende Immobilie besser zu verkaufen ist als eine vermietete. Das Mietverhältnis geht automatisch auf den Erwerber über; der Erwerber tritt also in die Vermieterrolle ein.
Zwangsräumung, Räumungsklage
Verletzt der Mieter seine Pflichten, zahlt er insbesondere die Miete nicht, darf der Vermieter ihm nicht eigenmächtig aus der Wohnung werfen, er muss Räumungsklage erheben. Erst mit einem Räumungsurteil kann der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen. Der Gerichtsvollzieher muss dem Mieter den Räumungstermin drei Wochen vorher mitteilen. Die Räumungskosten sind erheblich, grundsätzlich muss der Mieter sie tragen, häufig ist bei ihm jedoch „nichts zu holen“. Das Kostenrisiko kann der Vermieter vermeiden, wenn er frühzeitig eine Rechtsschutzversicherung abschließt, die mietrechtliche Streitigkeiten umfasst.

