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RECHT WISSENSWERT

12.01.2011

ERBRECHT: Neues Pflichtteilsrecht für Erbfälle nach dem 31.12.2009

In den letzten 10 Jahren vom Erblasser verschenktes Vermögen wird nicht mehr dem Nachlass zur Pflichtteilberechnung mit dem vollen Wert hinzugerechnet. Der zuzurechnende Wert verringert sich für jedes seit der Schenkung...weiter

Kategorie: Erbrecht, Anwalt

ERBRECHT

Das Erbrecht regelt den Vermögensübergang Verstorbener (Erblasser) auf den oder die Erben. Man unterscheidet zwischen gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter Erbfolge, die durch Testament oder Erbvertrag bestimmt wird. Es gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Das heißt: Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den oder die Erben über.

In Offenburg stehen Ihnen als Anwältin und als Anwalt für das Erbrecht  Rechtsanwältin Dr. Annette Poser  und  Rechtsanwalt Dr. Paul Müller  zur Verfügung.

Zur Übersicht seien ein paar wesentliche Zusammenhänge kurz aufgezeigt:

Erbengemeinschaft

Werden mehrere Personen quotenmäßig zu Miterben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft verwaltet sich selber. Jeder hat einen Anspruch auf Auseinandersetzung, d. h. auf Berichtigung der Schulden, Verwertung des Aktivnachlasses und Verteilung des Überschusses. Erbengemeinschaften sind oft Streitgemeinschaften. Bei der Auseinandersetzung werden oft „alte Rechnungen“ ausgeglichen.

Erbenhaftung

Der Erbe haftet grundsätzlich für die Schulden des Erblassers. Er hat jedoch die Möglichkeit, durch verschiedene Rechtsinstitute die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Im Einzelnen ist dies kompliziert.

Pflichtteil

Besonders nahe Verwandte und Ehegatten, die enterbt wurden, haben ein Pflichtteilsrecht. Dieses richtet sich in der Regel gegen den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen reinen Geldanspruch in Höhe des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet und gegebenenfalls auch zur Wertermittlung über bestimmte Nachlassgegenstände (Grundstücke, Unternehmen etc.). Pflichtteilsstreite werden besonders heftig geführt, weil Enterbte oft frustriert sind.

Testament

Durch das Testament bestimmt der (zukünftige) Erblasser über das Schicksal seines zum Todeszeitpunkt vorhandenen Vermögens. Er bestimmt, wer das Vermögen erhalten soll und in beschränktem Umfang was mit dem Vermögen zu geschehen hat. Es gibt verschiedene Formen des Testaments, eigenhändiges Testament, notarielles Testament, Nottestament, gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten. Darüber hinaus kann der Erblasser mit einer Person einen Erbvertrag, der notariell beurkundet werden muss, abschließen. Dieser ist verbindlich; er kann nicht – wie ein Testament – einseitig widerrufen werden.

Testamentsvollstrecker

Will der Erblasser erreichen, dass mit seinem Nachlass in bestimmter Richtung umgegangen wird, hat er die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Dieser verwaltet dann den Nachlass ordnungsgemäß entsprechend dem Willen des Erblassers für die Erben. Der Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes. Der Erblasser sollte ihm in seiner letztwilligen Verfügung genaue Anweisungen erteilen wie er vorzugehen hat (Richtlinien für Verwaltung und Auseinandersetzung).

Vermächtnis

Durch Vermächtnis kann jemand begünstigt werden, ohne Erbe zu sein. Es gibt Geldvermächtnisse und Sachvermächtnisse. Der Vermächtnisnehmer hat gegen den Erben einen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes.